Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen

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ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Lieferbedingungen) gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

PLÄNE UND TECHNISCHE UNTERLAGEN

Pläne, Zeichnungen und Beschriebe etc. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Der Besteller darf diese Unterlagen nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm ausgehändigt wurden. Er darf sie ohne Zustimmung des Lieferanten weder kopieren, noch reproduzieren, noch an Dritte aushändigen oder bekanntgeben. Alle in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur so weit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

PREISE

Alle Preise verstehen sich - vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung - netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Lieferanten nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Montage- und Inbetriebsetzungskosten gehen ohne spezielle Abmachung zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, sofern nicht ausdrücklich ein befristeter Festpreis vereinbart wurde. Bei Prototypen und Spezialmaschinen ist eine Preisanpassung nach Erstellen der Nachkalkulation vorbehalten.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Werden Zahlungen oder Sicherheiten durch den Besteller nicht vertragsgemäss geleistet, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Verrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf den gleichen Vertragsverhältnissen beruht.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die gesamten Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Register am Ort des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

INSTALLATION UND VORSCHRIFTEN

Der Besteller hat Anspruch auf die Installation des Liefergegenstandes, soweit in der Offerte eine solche vorgesehen ist. Der Lieferant übergibt dem Besteller vor der Installation des Liefergegenstandes schriftliche Richtlinien für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten. Der Besteller verpflichtet sich, bei diesen Installationsarbeiten die geltenden Fachnormen und Richtlinien des Lieferanten einzuhalten. Der Besteller ist verantwortlich für die rechtzeitigen Installationsvorbereitungen gemäss den Richtlinien des Lieferanten. Der Besteller hat den Lieferanten mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Unfall- und Krankheitsverhütung beziehen (Umweltschutz, Abwasser, Abluft, elektrische Vorschriften etc.).

LIEFERFRIST

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten und Bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf höherer Gewalt beruhenden Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers (oder eines durch ihn beauftragten Dritten), so wird eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung wird pauschalisiert und beträgt für jede vollendete Woche 0,5 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung ist der Besteller unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand noch nicht geliefert ist, berechtigt, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Wird diese Frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Lieferanten nicht bestimmungsgemäss benutzt werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferanten entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung einschliesslich der oben erwähnten pauschalisierten Schadenersatzes darf 15 % des Teilkaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist. Weitergehende Ansprüche können seitens des Bestellers gegenüber dem Lieferanten im Falle der Nichtlieferung nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegen den Lieferanten im Hinblick auf Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten vorliegt.

ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

VERSAND, TRANSPORT UND VERSICHERUNG

Der Versand und der Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und den Lieferanten zu richten. Später eintreffende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Über den Schaden ist durch die Transportanstalt, den Camionneur oder Überbringer ein unterzeichnetes Schadenprotokoll zu erstellen.

PPRÜFUNG, ABNAHME

Der Besteller hat, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Lieferungen und Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Die Prüfungs- und Rügefrist beginnt im Fall der ab Werk-Lieferung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, bei Ablieferung des Lieferungsgegenstand mit diesem Zeitpunkt oder - wenn die Installation durch den Lieferanten erfolgt - durch die Meldung der Betriebsbereitschaft durch den Lieferanten an den Besteller. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten des Bestellers.

GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk und bei einer Installation durch den Lieferanten mit der Meldung der Betriebsbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz. Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar in Folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die defekten Teile sind dem Lieferanten franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten vom Besteller getragen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die durch den Lieferanten als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann und ist die Lieferung nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, nicht vom Lieferanten ausgeführte Installationen, sowie in Folge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in diesem Abschnitt ausdrücklich genannten. Für Unterlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DIE LIEFERUNG VERURSACHTE SCHÄDEN

Der Lieferant haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn dieser schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für Schäden, an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferant von einem Dritten für einen von dem Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten auf ihm bekannt gewordene Gefahren hinzuweisen, die aus dem Gebrauch des Liefergegenstandes entstehen können. Sofern Ansprüche aus Produkthaftung entstehen, die einem Verhalten oder einer Massnahme des Bestellers zuzurechnen sind, so hat der Besteller daraus entstehende Schäden allein zu tragen bzw. den Lieferanten von daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Der Besteller ist verpflichtet, sich entsprechend zu versichern.

VERTRAGSAUFLÖSUNG DURCH DEN LIEFERANTEN

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNG DES LIEFERANTEN - GESAMTHAFTUNG

Dem Besteller stehen keine weiteren Ansprüche zu als die in den Lieferbedingungen genannten. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten für Schadenersatz ist, soweit sie nicht ausdrücklich in den vorliegenden Lieferbedingungen vorgesehen ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

HÖHERE GEWALT

Sowohl Lieferant wie Besteller haften nicht für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten, wenn sie auf einen Hinderungsgrund zurückzuführen ist, der ausserhalb ihrer Kontrolle liegt oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauchs, Streik. Entsprechendes gilt, wenn ein Zulieferer von diesen Umständen bedroht ist und infolgedessen die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Jede Partei ist zur schriftlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn durch ein solches Ereignis die Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen länger als drei Monate verhindert wird. Die Kündigungsmöglichkeit besteht bereits dann, wenn als sicher angenommen werden kann, dass wegen der Art des Ereignisses die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit der Leistungen erbracht werden können.

ANPASSUNG DES VERTRAGES

Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmungen durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Dasselbe gilt bei einer Lücke im Vertragstext.

GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.

KOWAP Services AG - Hunzenschwil 2022